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Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet; öffentliche Auflage

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Wila den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 2028-120 vom 8. September 2025 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.

Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 g HWSchV macht die Gemeinde Wila die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 26. September 2025 bis zum 25. November 2025 während 60 Tagen bei der Gemeinde Turbenthal, Abt. Tiefbau und Werke, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser publiziert.

Unterlagen
Technischer Bericht
Übersichtsplan
Lochbach oben
Weiherbach
Aegetswiler-, Sack-, Schuppisbach
Müli-, Hüttli-, Espiquellbach
Fruchtfolgeflächen

Rechtliche Hinweise
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 25. November 2025 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.

Kontaktstelle
Gemeinde Turbenthal
Tiefbau und Werke
Tösstalstrasse 56
8488 Turbenthal