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Bäume zurückschneiden

Die Liegenschafteneigentümer werden, gestützt auf §§ 3-17 der kantonalen Strassenabstandsverordnung, aufgefordert, Bäume und Sträucher, welche in den Strassen- bzw. Trottoirraum ragen, auf die Strassen- bzw. Trottoirgrenze zurück zu schneiden.

Baeume_zurueckschneiden  [PDF, 13.0 KB]