Bäume zurückschneiden
Die Liegenschafteneigentümer werden, gestützt auf §§ 3-17 der kantonalen Strassenabstandsverordnung, aufgefordert, Bäume und Sträucher, welche in den Strassen- bzw. Trottoirraum ragen, auf die Strassen- bzw. Trottoirgrenze zurück zu schneiden.