Aufforderung zum Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Grundeigentümer sind gemäss § 20 sowie Anhang 3 und 5 der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung und § 28 der Polizeiverordnung Wila verpflichtet, Bäume, Sträucher, Hecken, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hinausragen, zurückzuschneiden. Es sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:
- Bepflanzungen dürfen nicht über die Strassengrenze ins Strassengebiet auf Trottoir ragen.
- Über Strassen muss das Lichtraumprofil bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m dauerhaft freigehalten werden.
- Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2.65 m betragen.
- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder müssen dauernd frei bleiben.
- Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen stets freigehalten werden.
- Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein.
Den öffentlichen Strassen gleichgestellt sind private Strassen und Gehwege.
Wir bitten Sie, die Bepflanzung gemäss Abbildung bis Ende Oktober 2026 zurückzuschneiden. Die Gemeindebehörde behält sich vor, im Falle der Missachtung dieser Vorschriften die erforderlichen Anordnungen auf Kosten des Säumigen zu treffen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.