Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Steinenbach, Siedlungsgebiet von Turbenthal und Wila.
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Steinenbach ist ein Gewässer von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Darum hat der Kanton den Gewässerraum geplant – im so genannten vereinfachten Verfahren. Zum Entwurf der Gewässerraumdossiers konnten die kantonalen Fachstellen und die betroffenen politischen Gemeinden bereits Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Kanton geprüft und die Gewässerraumdossiers entsprechend bereinigt.
Gestützt auf § 18 Abs. 1 der Wasserverordnung (WsV) werden vom 20. Juli 2026 bis zum 18. September 2026 die Dossiers zur Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Steinenbach im Siedlungsgebiet der Gemeinden Turbenthal und Wila, bestehend aus je einem technischen Bericht (2-teilig) und den massgebenden Gewässerraumplänen, öffentlich aufgelegt. Die Projektunterlagen liegen über die ganze Frist während den ordentlichen Schalterstunden öffentlich zur Einsicht auf:
Gemeindeverwaltung Turbenthal
Abteilung Tiefbau und Werke
Tösstalstrasse 56
8488 Turbenthal
Die digitalen Unterlagen können auf der Gewässerraumhomepage bezogen werden. Zudem ist die Darstellung der Gewässerraume im kantonalen GIS unter geo.zh.ch/ (in der Karte «Gewässerkarte (inkl. Wasserrechte und Gewässerraum)») ersichtlich.
Mehr zum Gewässerraum und den Auflagen, die dort gelten, entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze». Die Broschüre sowie weiterführende Informationen, darunter zwei interessante Erklärvideos, finden Sie hier.
Rechtsmittelbelehrung
Während der öffentlichen Auflage darf jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis am 18. September 2026 mit schriftlicher Begründung und mit Vermerk «Einwendungen GWR [Name Gewässer], [Name Gemeinde]» bei folgender Adresse eingereicht werden:
Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion Planung
Walcheplatz 2
8090 Zürich