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Notariatskreis Turbenthal Wahlanordnung für die Erneuerungswahl des Notars/der Notarin für die Amtsdauer 2026-2030

Der Gemeinderat Turbenthal als wahlleitende Behörde des Notariatskreises Turbenthal, umfassend die Gemeinden Turbenthal, Wila, Wildberg und Zell, hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl 2026 – 2030 für den Notar/die Notarin auf den 8. März 2026 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

Für die Erneuerungswahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte, GPR). Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat Turbenthal, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, bis spätestens am 1. Dezember 2025 einzureichen.

Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 10 des Notariatsgesetzes verfügt. Die Kopie des Wahlfähigkeitszeugnisses ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz „bisher“, wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Turbenthal unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Das Formular für Wahlvorschläge kann bei der Gemeindeverwaltung, Schalter Gemeindekanzlei, bezogen oder auf der Website turbenthal.ch heruntergeladen werden.

Die Wahlvorschläge werden am 5. Dezember 2025 im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Der Gemeinderat erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Turbenthal, 21. Oktober 2025
Gemeinderat Turbenthal