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Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026-2030

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 - 2030 auf Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt. Es sind folgende Behörden zu wählen:

-    5 Mitglieder des Gemeinderates und dessen Präsident/in 
-    5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsident/in
-    5 Mitglieder der Primarschulpflege und deren Präsident/in
-    5 Mitglieder der Sekundarschulpflege und deren Präsident/in


Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Wahl wird gemäss den entsprechenden Gemeindeordnungen sowie nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte und der dazugehörigen Verordnung mit gedruckten Wahlzetteln durchgeführt. Sofern jedoch für eine Behörde mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet die entsprechende Wahl mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt. Wahlvorschläge müssen innert 40 Tagen bis spätestens Sonntag, 30. November 2025, 12.00 Uhr, beim Gemeinderat Wila (wahlleitende Behörde), Kugelgasse 2, Wila, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 12.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde. Die vorgeschlagenen Personen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn eine vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann pro Behörde nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist amtlich veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 9. bis 16. Dezember 2025, 16.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Wila bezogen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag mit Begründung enthalten. Die Beweismittel sind soweit möglich beizulegen.
 
Gemeinderat Wila
(Wahlleitende Behörde)