Schalchenstrasse, Abschnitt "Im Loch" Ersatzneubauten der Durchlässe in der Kantonsstrasse, Neubau Durchlass am Lochweg, neue Furt und Offenlegung des Lochbaches, öffentliche Auflage mit Rechtserwerb
Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und §17 StrG sowie § 18a und § 38 WWG öffentlich aufgelegt.
Die Gemeinde Wila und der Kanton Zürich beabsichtigen im Zuge der Instandsetzung der Kantonsstrasse, den Lochbach im Abschnitt "Im Loch", um- und offenzulegen, zu revitalisieren und die beiden Durchlässe in der Staatsstrasse zu ersetzen. Zudem wird am Lochweg ein neuer Durchlass und für die Unterhaltszufahrt eine neue Furt erstellt. Für letztere wird eine wasserrechtliche Konzession nach § 38 WWG benötigt.
Angaben zur Auflage
Gemeindeverwaltung Turbenthal
Tiefbau und Werke (2. Stock)
Tösstalstrasse 56
8488Turbenthal
Während Schalteröffnungszeiten
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen, das heisst bis am 25. August 2025, können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Turbenthal, Abteilung Tiefbau und Werke, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion III, Werkhofstrasse 5, 8451 Kleinandelfingen, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.
Einsprachen
Frist und Gegenstand
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteignungsbann
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Kontaktstelle
Kanton Zürich
Baudirektion, Tiefbauamt
Strassenregion III
Werkhofstrasse 5
8451 Kleinandelfingen