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Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Bauma mit Betroffenheit des Gemeindegebiets von Wila; Öffentliche Auflage

Angaben zur Planung
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Bauma den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 2023-178 vom 6. September 2023 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.
Der Gewässerraum wird immer auf beiden Seiten des Gewässers festgelegt. Aus diesem Grund ist am Rotensteinbächli (öffentliches Gewässer Nr. 8231) einseitig auch das Gemeindegebiet Wila von der Festlegung betroffen.

Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Wila die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 18. April 2024 bis zum 17. Juni 2024 während 60 Tage bei der Gemeindeverwaltung, Kugelgasse 2, 8492 Wila zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.

Frist: 60 Tage
Ablauf der Frist: 17. Juni 2024
Kontaktstelle: Gemeindeverwaltung Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila

Gemeindeverwaltung Wila