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Sanierung Pfaffbergweg, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Die Befahrbarkeit des Pfaffbergwegs ist mit den heutigen Parzellengrenzen nicht gegeben. Das Projekt sieht daher eine leichte Anpassung der Linienführung und den Ausbau des Pfaffbergwegs auf eine Breite von 3.50 m mit beidseitigen Banketten von je 30 cm vor. Aus Unterhaltsgründen wird der Pfaffbergweg mit einen einschichtigen Belag versehen. Durch die neue Linienführung und die damit verbundene Anpassung der Wegparzelle sind Landerwerbe notwendig.

Angaben zur Auflage
Das Bauvorhaben ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Wila, Abteilung Hochbau, Tiefbau, Werke, Kugelgasse 2, 8492 Wila, eingesehen werden.

Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise
Über Einsprachen wird im Festsetzungsbeschluss entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Wila eingereicht werden (§ 17 StrG; §§ 21 ff VRG). Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprache bzw. ein solches Begehren, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. mit der sein Grundstück betreffenden Festlegungen einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 01.08.2021

Kontaktstelle
Gemeinde Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila

Gemeinde Wila