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Quellensteuern

Quellensteuer I

Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlas­sungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen. Arbeitgeber, die solche unselbständigen Mitarbeiter beschäfti­gen sind verpflichtet, die Quellensteuer in Abzug zu bringen. Über die Tarife sowie die Abrechnungsabläufe können Sie sich beim Gemeindesteueramt oder direkt beim Kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, informieren.

Quellensteuer II

Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten zur Schweiz sind quellensteuerpflichtig. Darunter fallen beispielsweise im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer die als Kurz- bzw. Wochenaufenthalter oder als Grenzgänger für einen zürcherischen Arbeitgeber tätig sind. Ebenso unterliegen im Ausland wohnhafte Sportler, Künstler für Ihre Auftritte in der Schweiz der Quel­lensteuer. Merkblätter sowie Abrechnungsformulare finden Sie beim Kantonalen Steueramt.

 


Zuständige Abteilung: