Quellensteuern
Quellensteuer I
Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen. Arbeitgeber, die solche unselbständigen Mitarbeiter beschäftigen sind verpflichtet, die Quellensteuer in Abzug zu bringen. Über die Tarife sowie die Abrechnungsabläufe können Sie sich beim Gemeindesteueramt oder direkt beim Kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, informieren.
Quellensteuer II
Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten zur Schweiz sind quellensteuerpflichtig. Darunter fallen beispielsweise im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer die als Kurz- bzw. Wochenaufenthalter oder als Grenzgänger für einen zürcherischen Arbeitgeber tätig sind. Ebenso unterliegen im Ausland wohnhafte Sportler, Künstler für Ihre Auftritte in der Schweiz der Quellensteuer. Merkblätter sowie Abrechnungsformulare finden Sie beim Kantonalen Steueramt.