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Aufforderung zum Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Grundeigentümer sind gemäss § 20 sowie Anhang 3 und 5 der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung und § 28 der Polizeiverordnung Wila verpflichtet, Bäume, Sträucher, Hecken, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hinausragen, zurückzuschneiden. Es sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Bepflanzungen dürfen nicht über die Strassengrenze ins Strassengebiet auf Trottoir ragen.
  • Über Strassen muss das Lichtraumprofil bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m dauerhaft freigehalten werden.
  • Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2.65 m betragen.
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder müssen dauernd frei blei-ben.
  • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen stets freigehalten werden.
  • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein.

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